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Kündigungsfrist wirtschaftliche verwertung
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Eine Verwertungskündigung kann ausschließlich mit einer ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Die Länge der Frist ergibt sich aus § c Abs. 1 BGB und beträgt bei einer Dauer des Mietverhältnisses: bis zu 5 Jahren: 3 Monate von mehr als 5 Jahren: 6 Monate von mehr als 8 Jahren: 9 Monate.
Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Verwertungskündigung? Gemäß § c I BGB gilt auch für eine ordentliche Kündigung des Vermieters grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Jedoch verlängert sich diese Frist je nach der Dauer des Mietverhältnisses nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate.
t654-26
t525-34
t127-39
t564-38
t991-38
t364-10
t514-24
t910-33
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