Kündigungsfrist wirtschaftliche verwertung

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Eine Verwertungskündigung kann ausschließlich mit einer ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Die Länge der Frist ergibt sich aus § c Abs. 1 BGB und beträgt bei einer Dauer des Mietverhältnisses: bis zu 5 Jahren: 3 Monate von mehr als 5 Jahren: 6 Monate von mehr als 8 Jahren: 9 Monate. Welche Kündigungsfrist gilt bei einer Verwertungskündigung? Gemäß § c I BGB gilt auch für eine ordentliche Kündigung des Vermieters grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Jedoch verlängert sich diese Frist je nach der Dauer des Mietverhältnisses nach 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate. t654-26 t525-34 t127-39 t564-38 t991-38 t364-10 t514-24 t910-33 t716-38