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Kündigung paragraf 623 bgb
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Auf § BGB verweisen folgende Vorschriften: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Recht der Schuldverhältnisse Einzelne Schuldverhältnisse Dienstvertrag und ähnliche Verträge Dienstvertrag § (Beendigung des Dienstverhältnisses) Redaktionelle Querverweise zu § BGB: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeiner Teil Rechtsgeschäfte.
e178-14
e861-31
e725-43
e677-42
e550-12
e524-23
e851-28
e658-30
e305-36
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