Keine steuererklärung trotz kurzarbeit

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Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr ist um drei Monate. Abgabe der Steuererklärung muss nicht immer zu einer Nachzahlung führen. Nicht jeder Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, hat eine Steuernachzahlung zu befürchten. Vor allem wer in "Kurzarbeit Null" ist und daher keinen Teilzeitlohn erhält, kann mit einer Steuererstattung rechnen. i694-31 i299-30 i390-20 i177-25 i604-18 i366-28 i968-34 i858-35 i137-16