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Welche pflichten hat ein betrieb/ausbilder gegenüber seinen auszubildenden
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Der Ausbildende ist verpflichtet, sich vor Beginn der Ausbildung von den jugendlichen Auszubildenden eine Erstuntersuchung gemäß §§ 32, 33 JarbSchG vorlegen zu lassen und auch ggfs. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine Nachuntersuchung anzufordern.
Die Ausbilderin oder der Ausbilder im Betrieb muss persönlich und fachlich geeignet sein und die Ausbildereignungsprüfung erfolgreich absolviert haben. Üblicherweise muss er oder sie auch eine abgeschlossene Berufsausbildung in dem Beruf vorweisen können, in dem ausgebildet wird.
o641-32
o425-31
o632-23
o651-22
o948-10
o294-31
o891-13
o983-17
o592-11
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